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AGB von Sophia-Marie Beck  (“Fotografin”) für die Erbringung von Fotografieleistungen und sonstigen Dienstleistungen 


 

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH  

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Sophia Beck. Die Begriffe „Auftrag, Fotograf und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Fotograf“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.  

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit Sophia Beck sie schriftlich anerkannt hat.  

1.3. Die von Sophia Beck durchgeführten Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit Sophia Beck an.  

2. TERMINE, LIEFERFRISTEN  

2.1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.  

2.2. Sophia Beck haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.  

2.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Sophia Beck berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.  

3. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG  

3.1. Es gilt nur das vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen enthalten ist und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen wurde. Mehrkosten durch Erweiterung des ursprünglichen Auftrags werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.  

3.2. Soweit Sophia Beck aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von Sophia Beck an den Auftraggeber weiterberechnet. Bei Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) ab einem voraussichtlichen Wert von 50,00€ netto wird als sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts fällig nach Auftragserteilung.  

4. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE  

4.1. Sophia Beck ist der alleinige Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk. Dem Auftraggeber werden urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Sophia Beck dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz, noch teilweise an Dritte übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an dem überreichten Fotomaterial. Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten. Währungsschwankungen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird nach Veröffentlichung Belegstücke zur Verfügung stellen.  

4.2. Digitale Daten, die zur Herstellung des fertigen Bildwerkes verwendet werden, z.B. 3D-Daten sowie Texture-Maps der jeweiligen Objekte und Sets, und  sämtliche Rechte an diesen digitalen Daten werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt bzw. eingeräumt, sondern verbleiben ausschließlich bei Sophia Beck.  

4.3. Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung bei Sophia Beck. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Sophia Beck selbst im vertraglichen Umfang nutzen.  

4.4. Sophia Beck hat Anspruch darauf, bei der Verwendung ihres Werkes als Urheber benannt zu werden. Ferner ist der Künstler berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.  

4.5. Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentlicher Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Nutzung gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Sophia Beck. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital auch in Teilen, zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien und Bildträger zu übertragen.  

4.6. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig.  

4.7. Bei Nichtnennung von Sophia Beck als Urheber bei redaktioneller Nutzung kann ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar berechnet werden.  

4.8. Das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien auf denen sich Personen befinden, wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung der abgebildeten Personen auf den Auftraggeber übertragen.  

5. DATENLIEFERUNG, DATENSICHERUNG  

5.1. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und Beschädigung des Bildmaterials geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den  Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn Sophia Beck selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von Sophia Beck nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.  

5.2. Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben bei Sophia Beck. Sophia Beck ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu archivieren.  

5.3.. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Originale des Werkes unverzüglich nach ihrer Verwendung an Sophia Beck zurückzusenden. Werden die Originale trotz einer schriftlichen Mahnung nicht zurückgesendet oder gehen sie unter, ohne dass Sophia Beck dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Dies beträgt für jedes fotografische Original das Zweifache des vereinbarten Honorars, mindestens aber 2.000,- Euro.  

5. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG  

5.1. Schadensersatzansprüche gegen Sophia Beck sind nur bei grob fahrlässigen und vorsätzlichem Handeln möglich, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Für Fotomodell-Kosten, Reisespesen etc. haftet Sophia Beck nicht. Die Geltendmachung eines mittelbaren  Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk bei Sophia Beck unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies nicht seinen Honoraranspruch.  

5.2. Die übergebenen Gegenstände von Sophia Beck sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; Sophia Beck kann hierfür keine Haftung übernehmen.  

5.3. Sophia Beck haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.  

5.4. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sophia Beck sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.  

5.5. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung Sophia Becks sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.  

5.6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.  

5.7. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche Sophia Beck zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.  

6.ABNAHME, MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG  

6.1. Schuldet Sophia Beck einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Foto), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Sophia Beck diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.  

6.2. Mängelrügen müssen umgehend nach erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen. Mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Fotografen verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.  

6.3. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung von Sophia Beck zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.  

6.4 Sofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Requisiten und/ oder die Abbildung bestimmter Örtlichkeiten (Gebäude, Kunstwerke etc.) von dem Auftragnehmer im Rahmen der zu erstellenden künstlerischen Werke wünscht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von möglichen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung und Abbildung gegenüber Sophia Beck erheben, frei. Hierzu zählen auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung.  

7. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN  

7.1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten  Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies Sophia Beck zu vertreten hat, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn Sophia Beck mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw.  aus Gründen wiederholt, die nicht von Sophia Beck zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht  rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand.  

7.2. Beiden Vertragspartnern bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Fotografien.  

7.3. Sophia Beck stellt seine Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.  

7.4. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. 

7.5. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren.  

7.6. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.  Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.  

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN  

8.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.  

8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, ist der Sitz von Sophia Beck.  

8.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

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